Allgemeine Garantiebestimmungen

Allgemeine Garantiebestimmungen
 

Sehr geehrter Geschäftspartner,

 

vielen Dank für das Vertrauen, das Sie der Leistungsfähigkeit und dem Service unseres Unternehmens entgegenbringen. Wir werden Ihre Aufträge mit der gewohnten Zuverlässigkeit bearbeiten. Im Folgenden haben wir das "Kleingedruckte", dass wir der Abwicklung Ihres Auftrages zugrunde legen, zusammengefasst. Auf weitere gute partnerschaftliche Zusammenarbeit!

 

1.             Geltungsbereich

Wir liefern ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

 

2.             Vertragsabschluss

2.1           Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Ein Vertrag kommt auch mit der Annahme der Lieferung durch den Käufer nach dieser Frist zustande.

2.2           Handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts- oder sonstige Abweichungen muss der Käufer hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn er bei seiner Bestellung auf Muster und Prospekte, Zeichnungen oder Abbildungen Bezug nimmt, wenn diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

 

3.             Kostenanschläge, Zeichnungen und technische Unterlagen

3.1.          An Kostenanschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen u.a. behalten wir uns das Eigentum vor, insbesondere auch dann, wenn sie vor einer Bestellung ausgehändigt worden sind und es sich noch um Vorschläge zu einer Problemlösung handelt. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung ist es dem Käufer nicht gestattet, die Dokumente oder Teile davon in irgendeiner Form zu vervielfältigen oder sonst Dritten zur Kenntnis zu bringen. Die Benutzung ist intern nur innerhalb der vertraglichen Grenzen gestattet. Die Urheberrechte verbleiben bei uns.

3.2           Hat der Käufer Unterlagen beizubringen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster o. ä., so hat er dafür einzustehen, dass der Verwendung dieser Unterlagen oder vom Käufer gefertigten Ausführungszeichnungen durch uns keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Werden durch die Verwendung dennoch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Käufer uns von der Haftung im Innenverhältnis freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte selbst zu überprüfen, ob der Verwendung der vom Käufer zu Verfügung gestellten Unterlagen und Ausführungszeichnungen Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

Wir stellen Muster nur gegen Berechnung der Versandkosten zu Verfügung. Die Muster bleiben in unserem Eigentum. Wir behalten uns vor, die im Katalog oder in Prospekten aufgeführten Abmessungen oder Abbildungen einer neuen Normierung anzupassen.

 

4.             Lieferzeit

4.1           Liefertermine werden nach bestem Wissen und so genau wie möglich angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

4.2           Von uns nicht zu vertretende, dem Käufer aber anzuzeigende Streiks, Aussperrungen (auch bei unseren Lieferanten und Vorlieferanten) und sonstige Fälle höherer Gewalt sowie auch eine Verzögerung unserer Selbstbelieferung trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, und ohne, dass unseren Lieferanten ein Recht hierzu zusteht, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommen Lieferpflicht. Dies gilt auch für unvorhergesehene und für uns unvermeidbare Betriebsstörungen. Sind diese Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3           Kommen wir in Verzug, kann der Käufer nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Die Frist wird erst durch Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung des Käufers in Lauf gesetzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der wahlweise zum Rücktrittsrecht geltend zu machen ist, besteht nur dann, wenn der Verzug auf mindestens einer grob fahrlässigen Verursachung durch uns beruht, oder aber der Käufer nachweist, dass gegen ihn durch unseren Verzug Schadensersatzansprüche seiner Kunden entstanden sind. Der Schadensersatzanspruch ist in letzterem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn der Verzug von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht worden ist.

4.4           Teillieferungen sind zulässig.

 

5.             Preise

5.1           Die angegebenen Preise verstehen sich netto und gelten für Lieferungen von unserem Sitz oder einer unserer dem Sitz des Käufers nähergelegenen Niederlassung. Sie gelten nur für Geschäfte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

5.2           Skonti werden nicht gewährt, wenn der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.

5.3           Soweit zwischen Vertragsschluss und vertraglich vereinbartem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen, sind wir berechtigt, dem Käufer den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Listenpreis der Ware zu berechnen.

5.4           Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5.5           Wird der Kaufpreis in fremder Währung berechnet, trägt der Käufer vom Vertragsabschluss bis zur Zahlung das Risiko der fremden Währung gegen Euro.

 

6.             Zahlungen, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrechte

6.1           Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, netto ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vorzunehmen. Sie haben so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

6.2           Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand, wird bei Zahlungen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ein Skonto von 2% gewährt. Mit dieser, auf unseren Rechnungen ausgedrückten Zusage entspricht diese dem § 14 Absatz 4 Ziffer 7 zweiter Halbsatz UStG und gestattet den üblichen Vorsteuerabzug.

6.3           Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllungs, statt angenommen. Mit der Begebung eines Wechsels oder eines Schecks geht auch das Eigentum am Wechsel oder Scheck auf uns über. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.

6.4           Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, werden bis zur Zahlung Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8 % berechnet. Der Käufer hat das Recht, einen geringeren uns entstandenen Schaden nachzuweisen.

6.5           Wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern, z.B. über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder wenn uns eine solche Vermögensverschlechterung ohne sein Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt wird, haben wir das Recht, die Lieferung so lange nicht auszuführen, bis der Käufer Zahlung geleistet oder eine angemessene Sicherheit für unsere Forderung aus dem Vertrag gestellt hat. Dasselbe gilt, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden oder von ihm hingegebene Wechsel zu Protest gehen. Unterlässt es der Käufer, sich innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch uns zu stellen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

6.5           Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

6.7           Ein Zurückhaltensrecht des Käufers ist ausgeschlossen, soweit seine unserer Forderung entgegenstehenden Ansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig sind oder wir der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht schriftlich zugestimmt haben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB ist ausgeschlossen.

6.8           Zahlungen an unsere Angestellten dürfen nur getätigt werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.

 

7.             Gefahrenübergang

7.1           Wir haben unsere Verpflichtung am Ort unseres Sitzes oder der dem Sitz des Käufers näher gelegenen Niederlassung zu erfüllen. Sofern der Käufer die Auslieferung der Ware an einen anderen als diesen Ort wünscht, erfolgt die Versendung oder der Transport der Ware stets auf seine Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten. Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk bzw. mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Anordnung und Kosten des Käufers.

7.2           Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

8.             Sachmängel und Mängelrüge

Für Sachmängel halten wir wie folgt:

8.1           Sofern ein von uns geliefertes Produkt innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweist, kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2           Entscheidet sich der Käufer für die Mangelbeseitigung (Nachbesserung), hat er uns in Absprache mit uns die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

8.3           Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Klausel 7).

8.4           Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu anzuzeigen.

8.5           Bei Mängelrügen darf der Käufer Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn er denn Mängel gemäß vorstehender Ziffer 8.4 ordnungsgemäß angezeigt hat und über die Berechtigung des Sachmangels kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

8.6           In jedem Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Besserung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.

8.7           Schlägt eine Nachlieferung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

8.8           Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.9           Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.10         Rücktrittsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gilt ferner vorstehende Klausel 8.9 entsprechend.

8.11         Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen nachfolgende Klausel 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Klausel 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

9.             Haftung

9.1           Wir haften in vollem Umfang für Schäden, die auf unserem eigenen groben Verschulden oder auf dem groben Verschulden unserer leitenden Angestellten beruhen.

9.2           Für Schäden, die durch das grobe Verschulden unserer einfachen Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haften wir für den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.

9.3           Für eigene einfache Fahrlässigkeit oder die einfache Fahrlässigkeit leitender Angestellter oder einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist.

9.4           Weitergehende Ansprüche des Käufers als in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehen, vor allem für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer leitenden Angestellten sowie für die Fälle, in denen die Folgeschäden und der entgangene Gewinn zum vertragstypischen Schaden gehören, auf den nach dem unter 9.2 und 9.3 Gesagten gehaftet wird. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist.

 

10.           Eigentumsvorbehalt

10.1         Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, denn in diesem Fall sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.

10.2         Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns.

10.3         Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird schon jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit‑) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an der uns das (Mit-) Eigentum zusteht, wird ebenfalls Vorbehaltsware genannt.

10.4         Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, wobei diese Hauptsache ist, so geht das Miteigentum an der Hauptsache auf uns im Verhältnis des Fakturenwertes der von uns gelieferten Sache zum Fakturenwert oder mangels Fakturenwert zum Zeitwert der Hauptsache über. Auch hier verwahrt der Käufer das Miteigentum unentgeltlich.

10.5         Der Käufer, der selbst Händler ist, darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Soweit der Käufer nicht selbst Händler ist, ist er bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung gemäß Ziffer 10.1 nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, wenn wir hierzu unser schriftliches Einverständnis erteilt haben.

Veräußert der Käufer, der selbst Händler ist, die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt denjenigen Teil seiner Forderung aus diesem Rechtsgeschäft ab, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware entspricht. Eine solche Teilforderungsabtretung umfasst ebenfalls Forderungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinem Kunden vereinbart hat.

10.6         Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt sicherungshalber in vollem Unfang an uns ab. Diese Forderungsabtretung umfasst auch Fordrungen des Käufers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Käufer mit seinen Kunden vereinbart hat.

10.7         Der Käufer ist auf Verlangen hin verpflichtet, die Forderungsabtretung offen zu legen und jede gewünschte Auskunft hinsichtlich der an uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage der Belege zu erteilen.

10.8         Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Interesse einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.

10.9         Der Käufer hat uns Pfändungen und sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen und alle damit in Verbindung stehenden Unterlagen zu überlassen.

10.10       Der Käufer hat weiterhin die Pflicht, uns von Beschädigungen oder dem Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.

10.11       Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstoßen des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, etwa gegen Dritte entstandene Herausgabeansprüche an uns abzutreten. Außerdem sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich die Vorbehaltsware noch beim Käufer, gestattet uns der Käufer insoweit unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, um uns die Wegnahme zu ermöglichen. Der Käufer gestattet uns darüber hinaus unwiderruflich, jederzeit die Räume, in denen die Vorbehaltsware bei ihm lagert, zu betreten, um die Ware zu besichtigen.

10.12       Übersteigt der Wert unserer Sicherung nachhaltig und unter Einschluss der Vorausabtretung unsere Forderungen um 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm eingeräumte Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, bis der Wert der verbleibenden Sicherungen unsere Forderungen um weniger als 20 % übersteigt.

10.13       Dem Käufer ist es ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

 

11.           Geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

12.1         Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2         Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand; wir sind jedoch berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.3         Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

Abweichende Regelungen für Werkverträge

Für Werkverträge (Herstellung, Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen) gelten abweichend von den vorstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen folgende Regelungen:

1.             Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.

2.             Für das Verhalten des an uns eingesandten Materials übernehmen wir keine Haftung. Unser Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.

3.             Wenn auf Wunsch des Käufers Sonderwerkzeuge angefertigt werden und wir aus fertigungstechnischen Gründen gezwungen sind, eine angemessene Mehr- oder Minderlieferung herstellen zu lassen, so ist der Käufer verpflichtet, die hergestellten Werkzeuge abzunehmen, auch wenn deren Anzahl die in der Bestellung genannte geringfügig über- oder unterschreitet.

4.             Wird das Material bei der Verarbeitung durch unser Verschulden unbrauchbar, entfällt unser Vergütungsanspruch. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden vorliegt.

5.             Wir sind berechtigt, aber im Hinblick auf Ziff. 11.2 der obenstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht verpflichtet, am Sitz des Käufers zu klagen.

6.             Ansonsten gelten die vorstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.